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Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari
Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari
Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari
Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari

Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bez. mit Ferrari

Österreich Fahne
Auktion ID190462
Schätzwert:
20,00 €
Startgebot:
10,00 €
Aktuelles Gebot:
28,00 €
Aktuelles Gebot:
28,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
B**i**4
Anzahl Gebote
7
Anzahl Klicks
433
Anzahl Beobachter
2

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari
gebraucht/Gebrauchsspuren vorhanden
Referenznummer: 39546389
Gehäusematerial: Stahl
Gehäusedurchmesser: 33 x 51 mm
Uhrwerk: Quartz
Zustand: Batterie leer, Uhr steht, ohne Gewähr auf Dauerfunktion!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr am Ziffernblatt bezeichnet mit Ferrari
gebraucht/Gebrauchsspuren vorhanden
Referenznummer: 39546389
Gehäusematerial: Stahl
Gehäusedurchmesser: 33 x 51 mm
Uhrwerk: Quartz
Zustand: Batterie leer, Uhr steht, ohne Gewähr auf Dauerfunktion!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
16.12.2024 20:01:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 5,50 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU weit € 10,90
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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