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Herrenarmbanduhr der Marke Rolex
Herrenarmbanduhr der Marke Rolex
Herrenarmbanduhr der Marke Rolex

Herrenarmbanduhr der Marke Rolex

Österreich Fahne
Auktion ID186949
Schätzwert:
4.500,00 €
Startgebot:
2.250,00 €
Aktuelles Gebot:
4.200,00 €
Aktuelles Gebot:
4.200,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
G**p**i
Anzahl Gebote
17
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2191
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0

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Rolex
Referenznummer: 16013
Model: Datejust 36
Gehäusematerial: Stahl gold
Gehäusedurchmesser: 36 mm
Uhrwerk: Automatik
Kaliber: 3035
Zustand: mittlere Gebrauchsspuren, Funktionstüchtig, ohne Gewähr auf Dauerfunktion, ohne Box, ohne Papiere!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Artikelbeschreibung

Herrenarmbanduhr der Marke Rolex
Referenznummer: 16013
Model: Datejust 36
Gehäusematerial: Stahl gold
Gehäusedurchmesser: 36 mm
Uhrwerk: Automatik
Kaliber: 3035
Zustand: mittlere Gebrauchsspuren, Funktionstüchtig, ohne Gewähr auf Dauerfunktion, ohne Box, ohne Papiere!
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
11.09.2024 20:09:00
Artikelstandort:
Justizauktionszentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Gerichtsvollzieher Gerald Greisl
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,06 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 17,90
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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