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Paar Ohrringe weißgold mit Edelsteinen Zirkonia weiss

Paar Ohrringe weißgold mit Edelsteinen Zirkonia weiss

Österreich Fahne
Auktion ID177215
Schätzwert:
420,00 €
Startgebot:
230,00 €
Aktuelles Gebot:
327,00 €
Aktuelles Gebot:
327,00 €

Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

Höchstbietender
R**i**e
Anzahl Gebote
7
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963
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0

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 4
Paar Ohrringe weißgold mit Edelsteinen Zirkonia weiss
Nummer 1.41.1763.WG
Preis lt. Etikett € 411
MATERIALWERT € 230
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Dokumente zur Auktion

Artikelbeschreibung

Bitte beachten Sie die Dokumente zur Auktion unterhalb des Hauptartikelbildes.

Versteigert wird aus dem Gutachten die Position 4
Paar Ohrringe weißgold mit Edelsteinen Zirkonia weiss
Nummer 1.41.1763.WG
Preis lt. Etikett € 411
MATERIALWERT € 230
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
18.12.2023 20:03:00
Artikelstandort:
Bezirksgericht Urfahr
Ferihumerstraße 1
4040 Linz
Bundesland:
Oberösterreich
Verkäufer:
Gerichtsvollzieherin Verena Erlinger
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 4,75 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU-weit € 15,81
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf, solange noch kein Gebot abgegeben wurde, zu einem Preis, der ein Viertel über dem Schätzwert liegt
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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