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Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg (deutsche Silbermünze)
Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg (deutsche Silbermünze)
Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg (deutsche Silbermünze)

Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg

Österreich Fahne
Auktion ID174112
Schätzwert:
1.200,00 €
Startgebot:
1.200,00 €
Aktuelles Gebot:
1.200,00 €
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Versand: Post
Endet in: Auktion beendet

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Artikelbeschreibung

Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg (deutsche Silbermünze)
aus 1549 Johann Albrecht I, 1547-1576, ab 1556 in Schwerin
Gadebusch Dav. 9546; Kunzel 95 B/c - Zustand: schön bis sehr schön
Gewicht: 29 g
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht
muss selbst organisiert werden!

Artikelbeschreibung

Silbertaler aus Fürstentum Mecklenburg (deutsche Silbermünze)
aus 1549 Johann Albrecht I, 1547-1576, ab 1556 in Schwerin
Gadebusch Dav. 9546; Kunzel 95 B/c - Zustand: schön bis sehr schön
Gewicht: 29 g
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht
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Details

Auktion endet in
Auktion beendet
Endet am:
27.09.2023 20:01:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,31 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU weit € 16,81
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung
Frage wurde noch nicht freigeschaltet.

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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