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Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster
Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster
Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster

Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster

Österreich Fahne
Auktion ID191199
Schätzwert:
1.500,00 €
Startgebot:
1.100,00 €
Aktuelles Gebot:
1.530,00 €
Aktuelles Gebot:
1.530,00 €

Versand: Post
Endet in: 20 Stunden, 4 Minuten

Höchstbietender
K**o**r
Anzahl Gebote
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28

Artikelbeschreibung

Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster
18,04 g - 917 ‰ Gold
Metallwert: € 1.100,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Artikelbeschreibung

Türkische Goldmünze mit Messingöse 250 Kurush/Piaster
18,04 g - 917 ‰ Gold
Metallwert: € 1.100,00
Schätzung und Artikelbeschreibung erfolgte durch einen Sachverständigen!

Details

Auktion endet in
20 Stunden, 4 Minuten
Endet am:
15.01.2025 20:00:00
Artikelstandort:
Justiz-Auktions-Zentrum Wien
Dr. Adolf Schärf Platz 3
1220 Wien
Bundesland:
Wien
Verkäufer:
Leiterin der Auktionshalle Lydia Goldenits
Versandart:
Post
Versandkosten:
Österreich Fahne 7,06 €
Versicherungskosten:
0,00 €
Versand nach:
EU
Lieferdetails:
Versandkosten EU weit € 17,90
versandkostenfreie Selbstabholung immer möglich
Achtung:
Ein versicherter Versand falls gewünscht muss selbst organisiert werden! 
Bezahlung:
Vorkasse durch Banküberweisung
Auf den Bildern wird ein sogenannter „Resat“ Goldmünze abgebildet. Aber in der Beschreibung geben Sie an dass es sich um einen „250 Kurish/Piaster“ Münze handelt. Welche Angabe ist die richtige die Bilder oder die Beschreibung?? Vielen Dank

Hallo kann man es auch sofort kaufen?

Antwort:
Kein Sofortkauf möglich!

Rechtsform:

Internet-Versteigerung nach der Exekutionsordnung
Keine Gewährleistung (§ 270 Abs. 4 EO)
Kein Rücktrittsrecht; FAGG nicht anwendbar (§ 270 Abs. 4 EO)
Versendung erfolgt auf Gefahr des Erstehers (§ 281a EO)
Sofortkauf ausgeschlossen!
Wiederversteigerung bei Säumnis mit der Abholung oder Bezahlung (§ 281b EO)
Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote gegenstandslos.



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