Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion Österreich
(Stand: Oktober 2023)Durch die Registrierung (s. Nr. 3) werden die nachfolgenden Bedingungen für eine Teilnahme an der Justiz-Auktion anerkannt:
1. Veranstalter der Justizauktionen
Die Justizverwaltung veranstaltet unter www.justiz-auktion.at permanente öffentlich zugängliche Justizauktionen. Die Versteigerung wird von Gerichtsvollziehern und dem Leiter der Auktionshalle (im Folgenden: Veräußerer) bzw. dem Kompetenzzentrum justiz-auktion.at durchgeführt.
2. Versteigert werden bewegliche Sachen nach den Vorschriften des Exekutionsrechts (§§ 249 ff. Exekutionsordnung).
Nicht online versteigert werden Gegenstände, deren Versteigerung dem Ansehen der Justiz schaden können, insbesondere Waffen jeglicher Art (auch Messer, Speere, Schwerter) sowie Datenträger und Schriften mit pornografischen, gewaltverherrlichenden oder extremistischen Inhalten.
Auktionen, mit denen dennoch solche Gegenstände versteigert werden, können unverzüglich abgebrochen werden.
3. Registrierung und Teilnahmeberechtigung
- Der Zugang zu den Auktionen steht grundsätzlich jedem unter der Adresse www.justiz-auktion.at offen. Zur Teilnahme an den Auktionen zugelassen sind nur geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen. Von Versteigerungen nach den Vorschriften des Exekutionsrechts ausgeschlossen sind die verpflichtete Partei und der Vertreter der verpflichteten Partei.
- Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.
- Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername zu richten an:
Oberlandesgericht InnsbruckIm Falle des Zuschlags eines Artikels werden die Daten dem Veräußerer mitgeteilt. Die Daten im Gerichtsakt werden nicht gelöscht. Die Löschung der (Registrierungs-) Daten bei der Justiz-Auktion erfolgt, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat und wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung oder Abwicklung benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an etwaige wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
Kompetenzzentrum Justiz-Auktion
Maximilianstraße 4
6020 Innsbruck
E-Mail: anfragen@justiz-auktion.at
- Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Buchst. a) oder Nr. 4 c) Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
- Bei mehrfachen Verstößen gemäß Buchst. d) können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Bereich der Justiz-Auktion ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E- Mail in Kenntnis gesetzt.
4. Ablauf der Versteigerung
- Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Artikel. Sie werden durch die Artikel-Nummer eindeutig gekennzeichnet, durch Beschreibung (einschließlich Versand- und Zahlungsmodalitäten) und ein oder mehrere Fotos ausgewiesen. Maßgeblich ist immer die Beschreibung. Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des Exekutionsrechts besteht weder ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht noch stehen dem Erwerber Gewährleistungsansprüche zu.
- Die Versteigerung endet mit dem vom Veräußerer bestimmten Zeitpunkt. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
- Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. so genannten „Sniper-Programmen“) ist unzulässig. Die Versteigerung beginnt für jeden Artikel mit dem geringsten Gebot. Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom geringsten Gebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Davon unabhängig kann auch ein höheres Gebot abgegeben werden. Es wird ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot der den Bietagent in Anspruch nehmenden Person innerhalb des vorgegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht, bis die Person wieder Höchstbietender ist. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Der Zuschlag wird an jene Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens aber das geringste Gebot abgegeben hat. Die Person, die am Ende der Versteigerung das Meistbot abgegeben hat, wird per E-Mail über den erteilten Zuschlag benachrichtigt. Bei Abbruch der Versteigerung (z.B. aus rechtlichen Gründen) sind bereits abgegebene Gebote rechtsunwirksam.
- Der Ersteher wird über die Versand- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail informiert. Das Meistbot und die anfallenden Versandkosten sind – außer im Fall der Selbstabholung (siehe 4.e) – spätestens 14 Tage nach Absendung der E-Mail auf das angegebene Konto zu überweisen. Die Versendung der zugeschlagenen Sache erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Meistbots und der Versandkosten. Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des Exekutionsrechts erfolgt die Versendung auf Gefahr des Erstehers.
Die Angabe der Versandgebühren bezieht sich auf den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Erstellung der Auktion, nachträgliche Änderungen sind möglich. - Begehrt der Ersteher die Selbstabholung oder wurde die Versendung des Artikels durch den Veräußerer ausgeschlossen, hat der Ersteher den Gegenstand binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen. Eine Überweisung des Meistbots vor Abholung ist ebenfalls zulässig. Bei der Abholung hat der Ersteher seine Identität nachzuweisen und im Fall der vorherigen Überweisung eine Überweisungsbestätigung vorzuweisen.
5. Erneutes Angebot
Ist der Ersteher mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und/oder der Versandkosten säumig, so wird der Gegenstand neuerlich ausgeboten. Der Meistbietende (Säumige) wird bei der neuerlichen Versteigerung nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können; er haftet auch für die Kosten der Wiederversteigerung und die entgangenen Zinsen.
6. Ausschluss von Verfügbarkeit und Qualität
Die über diese Website angebotenen Dienstleistungen werden unter Ausschluss jeglicher Zusicherung hinsichtlich Verfügbarkeit und Qualität zur Verfügung gestellt.
7. Systemintegrität
Die Inhalte der Justiz-Auktion dürfen nicht bzw. nur mit vorheriger Zustimmung der Justiz-Auktion kopiert, verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Justiz-Auktion zu verwenden, die die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören.
8. Änderung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen
Die Justiz-Auktion kann die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Die geänderten Bedingungen werden vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Teilnehmende Personen können den geänderten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen. Geschieht dies nicht, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Justiz- Auktion wird auf die Zwei-Wochen-Frist gesondert hinweisen.