Auszug aus dem BGB
§ 13 BGB: Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke ab-schließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 BGB: Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung
(1) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
§ 310 BGB: Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und
2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies
zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den
Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in die die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne
inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine
Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über
die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas,
Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die
Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit
elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt
entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer
gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag
eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie
Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden
auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese
nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§ 450 BGB: Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu
verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen
anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber
ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen ver-kaufen zu
lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§
383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer
Insolvenzmasse.
§ 965 BGB: Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem
Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten
unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für
die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können,
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht
mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 978 BGB: Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§ 979 BGB: Verwertung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet
erfolgen.
(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen
zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen
obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende
Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können
Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen.
Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige
Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 983 BGB: Unanbringbare Sachen bei Behörden
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§ 771 ZPO: Drittwiderspruchsklage
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist
der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem
Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§
769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer
Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
§ 814 ZPO: Öffentliche Versteigerung
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich
zu verstei-gern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen.
(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplatt-form
erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der
Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss
von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen
vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes)
zu diesem Zweck zu ermöglichen,
4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen
der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den
Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer
Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der
Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 817 ZPO: Zuschlag und Ablieferung
(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den
Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer
Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am
Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1
Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem
Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor
dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des
Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der
Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet
für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der
Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach
Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu
verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung
befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger
gezahlt.
§ 818 ZPO: Einstellung der Versteigerung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
§ 64 Abs. 6 Strafvollstreckungsordnung: Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände
5) An Täterinnen oder Täter sowie Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Straftat dürfen Gegenstände nur ausnahmsweise und nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle veräußert werden.
6) Der freihändige Verkauf an Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder andere Justizbedienstete (einschließlich des Strafvollzugs) oder an Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.
§ 377 HGB:
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der
Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer,
soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die
Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.