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Inhalt:

(Stand: Juni 2016)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Besonderen Verkaufsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion, wenn gemäß Nr. 2. a) und b) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts versteigert wird. Handelt es sich um eine Versteigerung nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß Nr. 2. c) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion, kommen die Besonderen Verkaufsbedingungen hingegen nicht zur Anwendung.

(2) Handelt es sich bei dem Erwerber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so finden die §§ 2 bis 11 Anwendung. Ist der Erwerber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, so gelten die §§ 12 bis 21.

I. Besondere Verkaufsbedingungen für den Erwerb durch Verbraucher

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen an den Veräußerer unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Versandkosten hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 4 Wochen nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Veräußerer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Erwerber die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(3) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Der Veräußerer haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Kaufpreises.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, geht mit der Absendung an den Erwerber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über.

(2) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe bzw. mit Annahmeverzug auf den Erwerber über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Erfolgt die Lieferung einer Sache ausnahmsweise entgegen § 5 Absatz 1 vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises, so behält sich der Veräußerer das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.

(2) Der Erwerber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Kaufpreis mindestens 10.000,- EUR beträgt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Erwerber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Erwerber den Veräußerer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Veräußerer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Erwerber für den dem Veräußerer entstandenen Ausfall.

(3) Der Veräußerer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistungsausschluss

(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, so hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.

(2) Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, gilt § 9.

§ 9 Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, im Übrigen beträgt sie zwei Jahre, jeweils gerechnet ab der Ablieferung der Sache. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(2) Hat der Veräußerer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

(3) Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Veräußerer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Erwerber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(4) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Erwerber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Veräußerer die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Erwerbers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Besonderen Verkaufsbedingungen bleibt davon unberührt.

(5) Der Veräußerer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Veräußerer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(6) Der Veräußerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Beamten und Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Widerrufsrecht

(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, hat der Erwerber kein Widerrufsrecht.

(2) Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des privaten Rechts steht dem Erwerber unter den Voraussetzungen des § 312 g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. In den Fällen des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 BGB (individuell gefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, Gesundheits-/Hygieneartikel, nach Lieferung untrennbar vermischte Waren, versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware bei Siegelentfernung nach Lieferung) besteht ein Widerrufsrecht jedoch nicht. Gleichfalls besteht kein Widerrufsrecht bei eingezogenen oder für verfallen erklärten Waren (§ 312 Abs. 2 Nr. 13 BGB).
Bei Bestehen eines Widerrufsrechts regelt die Einzelheiten die Muster-Widerrufsbelehrung der Justiz-Auktion, die wie folgt lautet:

"Widerrufsbelehrung
 
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Verkäufer der Ware mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 
 
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Ihnen der Verkäufer alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von dem Verkäufer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei dem Verkäufer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
 
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie den Verkäufer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
 
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
 
Für einen etwaigen Wertverlust der Ware müssen Sie nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."
(Diese Belehrung ist abrufbar unter Widerrufsbelehrung)


Zur Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts kann das Muster-Widerrufsformular der Justiz-Auktion (abrufbar unter: Widerrufsformular, Ablageort: „Informationen - Bedingungen“ auf der Website -) verwendet werden.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

II. Besondere Verkaufsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr:

§ 12 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Besonderen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Erwerbers werden nur dann anerkannt, wenn ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt wird.

(2) Diese Besonderen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Erwerber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 13 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auktion dem Bieter überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Veräußerer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Veräußerer erteilt dem Bieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Bieter nicht den Zuschlag erhält, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 14 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, werden Kosten der Versendung und Verpackung gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat umgehend nach Benachrichtigung über die Erteilung des Zuschlags, spätestens 4 Wochen nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

(3) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Das Recht des Veräußerers, den Kaufgegenstand gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion erneut zur Versteigerung zu geben, bleibt unberührt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Erwerber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 16 Lieferzeit

(1) Die Versendung der Kaufsache bzw. die Übertragung des Rechts (Kaufgegenstand) erfolgt erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises zuzüglich aller vom Erwerber zu tragenden Kosten auf dem vom Veräußerer genannten Konto. Der Beginn einer vom Veräußerer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Erwerber in Annahmeverzug, so ist der Veräußerer berechtigt, die ihm hierdurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt der Erwerber mit seiner Verpflichtung zur Abnahme des Kaufgegenstandes in Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Veräußerer darüber hinaus berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Erwerber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Der Veräußerer haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Kaufpreises.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 17 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Erwerbers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Erwerber, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Erwerber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

(1) Erfolgt die Lieferung einer Sache ausnahmsweise entgegen § 16 Absatz 1 vor Zahlung des vollständigen Kaufpreises, so behält sich der Veräußerer das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.

(2) Der Erwerber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Kaufpreis mindestens 10.000,- EUR beträgt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Erwerber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Erwerber den Veräußerer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Veräußerer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Erwerber für den dem Veräußerer entstandenen Ausfall.

(3) Der Erwerber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Erwerber schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Erwerber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Veräußerers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Dieser wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Erwerber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Erwerber erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Veräußerer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Erwerbers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Veräußerer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Veräußerer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Erwerbers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Erwerber dem Veräußerer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Veräußerers gegen den Erwerber tritt der Erwerber auch solche Forderungen an den Veräußerer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Veräußerer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Der Veräußerer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Erwerbers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 19 Gewährleistungsausschluss

(1) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, so hat der Erwerber keine Haftungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.

(2) Erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des Privatrechts, und handelt es sich bei der verkauften Sache um eine gebrauchte Sache, so ist die Haftung wegen eines Mangels im Rechte oder eines Sachmangels ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, gilt § 20.

§ 20 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Erwerbers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung bei dem Erwerber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Veräußerers einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel auf-weisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Erwerber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Erwerber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, soweit der Veräußerer einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(6) Rückgriffsansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer bestehen nur insoweit, als der Erwerber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Erwerbers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 21 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veräußerers, sofern sich aus der Zuschlagsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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