Goldkette
Auktion ID161773
- Startgebot:
- 6.500,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 10.300,00 €
- Aktuelles Gebot:
- 10.300,00 €
Versand: Post / DHL
Endet in: Auktion beendet
- Höchstbietender
- K**2**2
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- 35
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Artikelbeschreibung
Goldkette mit Expertise
162,3 Gramm, 750er Gelbgold
Die vorliegende Expertise spiegelt keinesfalls den Goldpreis wieder. Der reine Goldpreis ist der Startpreis der Auktion.
Die vorliegende Expertise wurde erstellt um den Wert darzustellen der vorliegt wenn man diese Kette wieder neu beschaffen müßte. Evtl für eine Versicherung der Kette.
Ich betone nochmals das der Goldpreis nicht der Wert aus der Expertise ist. Der reine Goldpreis liegt wesentlich niedriger.
Artikelbeschreibung
Goldkette mit Expertise
162,3 Gramm, 750er Gelbgold
Die vorliegende Expertise spiegelt keinesfalls den Goldpreis wieder. Der reine Goldpreis ist der Startpreis der Auktion.
Die vorliegende Expertise wurde erstellt um den Wert darzustellen der vorliegt wenn man diese Kette wieder neu beschaffen müßte. Evtl für eine Versicherung der Kette.
Ich betone nochmals das der Goldpreis nicht der Wert aus der Expertise ist. Der reine Goldpreis liegt wesentlich niedriger.
Details
- Auktion endet in
- Auktion beendet
- Endet am:
- 05.10.2022 20:47:00
- Artikelstandort:
- 95032 Hof

Bayern
- Bundesland:
- Bayern
- Verkäufer:
- Hauptgerichtsvollzieherin Tanja Stark
- Versandart:
- Post / DHL
- Versandkosten:
- 6,99 €
- Versicherungskosten:
- 18,00 €
- Versand nach:
- EU
- Lieferdetails:
- Bei Versand in Länder der Europäischen Union ist mit Zusatzkosten zu rechnen.
Selbstabholung möglich
Bei Versand innerhalb der EU fallen ggf. andere Versandkosten an. Abholung nach Terminsabsprache bei der Staatsanwaltschaft Hof, Berliner Platz 1, 95030 Hof, möglich
- Bezahlung:
- Vorkasse durch Banküberweisung
Rechtsform:
Versteigerung nach öffentlichem Recht (Notveräußerung), Ziff. 2 a) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen.

Keine Gewährleistung, kein Widerrufsrecht:

§ 8 Absatz 1der Besonderen Verkaufsbedingungen in Verbindung mit § 806 der Zivilprozessordnung und § 312 Absatz 2 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.